Kleingartenverein Frankenvorstadtin Stralsund |
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SATZUNG des Kleingartenverein Frankenvorstadt 1931 e.V.
§ 1 Grundsätze 1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein (KGV) „Frankenvorstadt 2. Der Gerichtssand ist Stralsund. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Stralsund e.V. 5. Der KGV tritt die Rechtsnachfolge der bisherigen Sparte des VKSK „Frankenvorstadt“ an.
§ 2 Ziele und Aufgaben 1. Der KGV hat sich das Ziel gestellt, in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.02.1990 die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit zu organisieren. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert deren Ausgestaltung als Bestandteil des/der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. 2. Der KGV fördert die persönlichen und gemeinschaftlichen Freizeitinteressen der Mitglieder zur sinnvollen ökologischen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Der KGV unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Zucht von Kleintieren und Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass für die Hühnerzucht eine Begrenzung von einem Hahn und zehn Hühnern als Zuchtstamm vorgegeben wird. 3. Der KGV stellt sich Aufgaben, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau, sowie durch Pflege der Geselligkeit bei Einbeziehung seiner Klubeinrichtung, dass Vereinsleben zu fördern, rege und interessant zu gestalten. Er setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlagen ein und pflegt die Zusammenarbeit mit den örtlichen Verwaltungen, Institutionen und des Kreisverbandes der Gartenfreude Stralsund e.V. 4. Die Tätigkeit des KGV erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig, Regelungen für Entschädigungen für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Kleingartenverein beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mittel des Kleingartenvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des KGV eingesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des KGV kann jeder Bürgen werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. 2. Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr von 80.00 € und einer Kaution von 150,00 €, nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung, wirksam. 4. Alle Mitglieder, die bereits als Mitglieder in der ehemaligen Sparte des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung in den Kleingartenverein übernommen. 5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragender Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens und des KGV vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied ist berechtigt: a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des KGV mitzuwirken und teilzunehmen. b) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen, c) einen Antrag zur nichtgewerblichen Nutzung eines Kleingarten und Abschluss eines Nutzungsvertrages zu stellen, b) Funktionen und Ehrenämter im Kleingartenverein zu bekleiden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) diese Satzung und den Kleingartennutzungsvertrag mit Gartenordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen. b) Beschlüsse des KGV anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken. c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtung, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung zu entrichten. d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. e) bei längerer Krankheit und anderen nachweisbaren triftigen Verhinderungsgründen kann der Ersatzbetrag auf Antrag des Mitgliedes an die Mitgliederversammlung erlassen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch: 2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Pachtjahres erfolgen. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: 4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes rechtzeitig einzuladen. 6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. 8. Vorkaufsrecht haben Kinder, Enkelkinder und Geschwister.
§ 7 Organe des Kleingartenvereins Die Organe des Kleingartenvereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Revisionskommission
§ 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KGV. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des KGV erfordern, einzuberufen. 2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zu erfolgen. 4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. direkt damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht. 5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand aus der Mitgliederversammlung sachkundige Personen, Gäste und Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes der Gartenfreunde einladen und ihnen im Rahmen der Tagesordnung das Wort erteilen. 6. Aufgaben der Mitgliederversammlung: b) Wahl des Vorstandes, c) Wahl der Revisionskommission, d) Beschlussfassung über Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a., e) Beschlussfassung über Veränderungen des KGV, seiner Teilauflösung oder die Auflösung des KGV sowie über alle Grundsatzfragen des KGV und Anträge, f) Benennung von Ehrenmitgliedern und g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Der Vorstand des Kleingartenvereins 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister bzw. Rechnungsführer d) dem Wasservoigt e) dem Energiebeauftragten 2. Der Vorstand wird in der Regel für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechen der Satzung ausüben. 3. Der Vorsitzende des KGV oder der Stellvertretender Vorsitzende vertreten den KGV im Rechtsverkehr. Zu besonderen Fragen kann vom Vorstand ein Bevollmächtigter Vertreter berufen werden. 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. 5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen Kosten sind vom KGV zu ersetzen. Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe und Personenkreis entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Aufgaben des Vorstandes: a) laufende Geschäftsführung des KGV b Aufnahme von Mitgliedern und Zuweisung von Gartenparzellen. Bearbeitung von Kündigungen und Ausschlüssen. c) Verwaltung und Pflegen der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vereinshauses/ Klubeinrichtung. Berufung von Kommissionen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit.
§ 10 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitglieder und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingartennutzungsvertrag oder der Kleingartenordnung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
§ 11 Finanzierung des Kleingartenvereins 1. Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband aus: a) Beiträgen, c) Zuwendungen, Sammlungen und Spenden, 2. Die jährliche Mitgliedsbeitragshöhe richtet sich nach den Beschlüssen des Kreisverbandes. 3. Der KGV haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den KGV. 4. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem KGV für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 12 Kassenführung Der Schatzmeister/Rechnungsführer verwaltet die Kasse und das Konto des KGV und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorgenommen werden. Bankvollmacht erhalten die Vorstandsmitglieder a-c, wovon immer zwei gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der Bargeldbestand der Handkasse wird auf 200.00 € begrenzt.
§ 14 Auflösung des Kleingartenvereins 1. Der KGV kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. 2. Im Falle der Auflösung des KGV ist das Vermögen je Parzelle auf die Mitglieder aufzuteilen und auszuzahlen. Sparvermögen, das aus öffentlichen Zuführungen besteht, ist dem Kreisverband zur Verfügung zu stellen. 3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des KGV (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung 1. Diese Satzung mit der eingearbeiteten zweite Änderung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.03.2015 beschlossen, Sie ersetzt die Satzung vom 19.04.1997 und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Stralsund, den 14.03.2015 |
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